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BUNDESVERBAND DER LEHRER/INNEN IM BERUFSFELD KÖRPERPFLEGE e.V. Satzung
1.1 Der Bundesverband der LehrerInnen im Berufsfeld Körperpflege e.V. („BV-LiBK") ist der Zusammenschluss der Mitglieder aus den Landesverbänden der Lehrer in der Bundesrepublik Deutschland. 1.2 Der Bundesverband führt den Namen "Bundesverband der LehrerInnen im Berufsfeld Körperpflege e.V." (BV-LiBK), nachfolgend "Bundesverband" genannt. 1.3 Er hat seinen Sitz in 59955 Winterberg, Schlesische Str.8 1.4 Das Geschäftsjahr des Bundesverbandes ist das Kalenderjahr 2. Zweck 2.1
Zweck des Bundesverbandes ist die Förderung der Erziehung, Volks- und
Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe. 2.2
Der Bundesverband wird zu diesem Zweck die Mitglieder fachlich und pädagogisch
weiterbilden, die Erstellung von Rahmenlehrplänen und Prüfungsordnungen
unterstützen und insbesondere die berufliche Bildung mitgestalten. Er stellt für
seine Mitglieder einschlägige Lehr- und Lernmittel zur Verfügung und beteiligt
sich an Forschungsvorhaben. 2.3
Der Bundesverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung. 2.4
Der Bundesverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
3.
Mitglieder 3.1
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Antrag
auf Aufnahme in den Bundesverband ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über
eine Aufnahme entscheidet der Vorstand. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus
dem Bundesverband. 3.2
Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Über
den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme und
gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt
werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung. 4.
Mitgliedsbeiträge 4.1
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die
Mitgliederversammlung festsetzt. Näheres
regelt die Beitragsordnung. 4.2
Die Landesverbände der Lehrer im Berufsfeld Körperpflege führen den
Jahresbeitrag pro Mitglied an den Bundesverband ab. 4.3
Der Jahresbeitrag wird bis zum 31.03. eines jeden Jahres an den
Bundesverband bezahlt. Bei Beitragsrückständen entscheidet die
Mitgliederversammlung über den Ausschluss des Landesverbandes. 5.
Organe Die
Organe des Bundesverbandes sind: ·
Der
vertretungsberechtigte Vorstand nach §
26 BGB
6.
Der Vorstand 6.1
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus a)
dem 1. Vorsitzenden (gleichzeitig Leiter(in)
des Referats Kooperation und Berichterstattung in LiBK) b)
dem 2. Vorsitzenden (gleichzeitig Referatsleiter) 6.2 Der Gesamtvorstand besteht aus den Referaten:
Jeder/Jede
Referatsleiter(in) führt sein/ihr Referat eigenverantwortlich im Rahmen der
Vorstandsbeschlüsse. Scheidet ein(e) Referatsleiter(in) vor dem Zeitpunkt der nächsten
Wahl aus, kann der Gesamtvorstand ein neues Mitglied berufen oder den
Aufgabenbereich einem/r anderen Referatsleiter/in übertragen. 6.3 Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich. Kostenerstattung regelt die Geschäftsordnung. 6.4 Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. 6.5
Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen. Die Niederschrift
enthält Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse
und das Abstimmungsergebnis.
7.
Ausschüsse, Kassenführung 7.1
Im Bedarfsfall werden Ausschüsse durch den Vorstand berufen. Die Tätigkeit
der Ausschussmitglieder ist ehrenamtlich. Entstehende Auslagen im Rahmen ihrer Tätigkeit
werden nach Maßgabe der Geschäftsordnung erstattet. 7.2
Die zur Erreichung des Verbandszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie
aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Der Kassenwart (Referat Rechnungswesen)
hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu
erstellen. 7.3
Die Prüfung der Kassenführung erfolgt mindestens alle 2 Jahre. Sie
obliegt zwei Mitgliedern aus den Landesverbänden, die nicht einem Vorstand der
Landesverbände angehören. Der jeweils zuständige Landesverband wird von
der/dem Vorsitzenden des Bundesverbandes rechtzeitig verständigt. Die Kassenprüfer
sind von der Mitgliederversammlung in ihrem Amt zu bestätigen. 8.
Die Mitgliederversammlung 8.1
Die Mitgliederversammlung besteht aus dem Bundesvorstand und den
Delegierten. Sie wird einmal im Jahr oder auf Wunsch eines Viertels seiner
Mitglieder mit einer Frist von 8 Wochen vom 1. Vorsitzenden einberufen. Sie wird
vom 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. 8.2
Die Tagesordnung wird von der/dem Vorsitzenden in Zusammenarbeit mit dem
Gesamtvorstand erstellt. Vorab bekannte Anträge sollen auf der Tagesordnung
aufgelistet sein. 8.3
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen seitens der Mitglieder oder
des Vorstands mindestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung an den
Bundesverband eingereicht werden, damit sie allen Mitgliedern rechtzeitig
bekannt gegeben werden können. Nachträglich können Anträge nur dann auf die
Tagesordnung gesetzt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit zustimmt. 8.4
Die Landesverbände werden durch Delegierte vertreten. Jeder
Landesverband entsendet je angefangene 100 ihrer beitragspflichtigen Mitglieder
eine/n Delegierte/n. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte der Mitglieder vertreten ist. Stimmberechtigt sind alle
Mitglieder. Näheres regelt die Geschäftsordnung. 8.5
Der Mitgliederversammlung obliegt im besonderen:
8.6
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen,
das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Es ist den Mitgliedern spätestens
zwei Monate nach der Mitgliederversammlung zuzusenden. 9.
Wahlen
und Wählbarkeit 9.1
Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschuss bestehend aus drei Mitgliedern durch
Wahl zu bestellen. Sie wählen aus ihrer Mitte den/die
Wahlausschussvorsitzende(n). 9.2
Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung mit absoluter
Mehrheit gewählt. Stichwahl ist mit einfacher Mehrheit nach zwei Wahlgängen
zulässig. 9.3
Die Wahl des Gesamtvorstands ist geheim. Gesamtvorstandsmitglieder werden
für 4 Jahre, der/die Ehrenvorsitzende auf Lebenszeit gewählt. Wiederwahl der
Gesamtvorstandsmitglieder ist möglich. 9.4
Der Vorstand bleibt solange im Amt bis ein jeweiliger Nachfolger
ordnungsgemäß bestellt ist. 9.5
Der Ehrenvorsitzende kann an den Vorstandssitzungen beratend teilnehmen. 9.6
Wählbar sind alle Mitglieder, auch bei Abwesenheit, sofern eine
schriftliche Zustimmung des/der Kandidaten/in vorliegt. 9.7
Der/die 1. Vorsitzende wird im ersten Wahlgang gewählt. Der/die 2.
Vorsitzende wird mit den weiteren Gesamtvorstandsmitgliedern in einem oder in
getrennten Wahlgängen gewählt. Der 2. Vorsitzende soll dem Gesamtvorstand
angehören. 10.
Ehrungen 10.1
Zur/m Ehrenvorsitzenden kann gewählt werden, wer:
10.2
Zum Ehrenmitglied kann gewählt werden, wer langjähriges Mitglied im
Vorstand des BV tätig war und/oder sich im besonderen Maße für den
Bundesverband eingesetzt hat. 10.3 Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung gewählt. 11.
Satzungsänderungen 11.1
Anträge auf Satzungsänderungen müssen der/dem 1. Vorsitzenden
mindestens drei Monate vor der Mitgliederversammlung
schriftlich eingereicht werden. Sie werden den Mitgliedern acht Wochen vor
der Mitgliederversammlung zugeleitet. 11.2
Gegenanträge zu den Satzungsänderungen sind während der
Mitgliederversammlung möglich. 11.3
Über eine Satzungsänderung entscheidet die Mitgliederversammlung mit
2/3 Mehrheit der Stimmen. 12.
Speicherung
von personenbezogenen Daten
Personenbezogene Daten (Einzelangaben über persönliche oder sachliche
Verhältnisse) von Mitgliedern der Landesverbände können in verbandseigenen
Dateien gespeichert, verändert, gelöscht oder übermittelt werden, soweit die
Datenverarbeitung im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben des Verbandes liegt. 13.
Auflösung 13.1
Die Auflösung des Bundesverbandes kann nur in einer zu diesem Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. 13.2
Bei Auflösung des
Bundesverbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu
steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige
Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt
werden. 14.
Schlussbestimmung
Diese Satzung tritt mit dem 29. September 2000 in Kraft. Die vorherige
Satzung verliert ihre Gültigkeit. Gerd
Krüger Bundesvorsitzender |